EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge
Übereinstimmungsbescheinigung – COC Dokument
Herstellerschild / Typenschild und Mehrstufen-Homologation
EG-Typgenehmigungsnummer
Erweiterung der Typgenehmigung
Mögliche Probleme bei einer falschen Eintragung von Erweiterung der Typgenehmigung
Übereinstimmungsbescheinigung – COC Dokument
COC ist ein Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass das konkrete Fahrzeug im Einklang mit den im Zeitpunkt der Fahrzeugherstellung gültigen Rechtsvorschriften der EU hergestellt wurde. Gleichzeitig bestätigt das COC Dokument die Herstellung des Fahrzeugs in der Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen genehmigt für den betreffenden Typ.
Wenn der Hersteller vorhat, mehrere Fahrzeuge eines gleichen Typs zu herstellen, kann er die Genehmigungsbehörde ersuchen um Erteilung einer Typgenehmigung. Im Prozess der Erteilung der Typgenehmigung führt der technische Dienst die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist und überprüft, ob das Fahrzeug dem beschriebenen Typ entspricht. Wenn ja, dann erteilt die Genehmigungsbehörde dem Typ eine Typgenehmigung. Es ist daher nicht notwendig jedes hergestellte Fahrzeug, das der Typgenehmigung entspricht, einzeln zu beurteilen. Nach Erteilung der Typgenehmigung verbindet sich der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion einzuhalten, damit jedes hergestellte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.
Wenn der Hersteller ein Fahrzeug oder seinen Teil gefertigt hat, legt er eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC) mit dem Typ, der in der konkreten Typgenehmigungsnummer beschrieben wird bei:
Es ist also möglich die COC Bescheinigung nur für die typgenehmigten Fahrzeuge auszustellen und verfügen daher um eine Typgenehmigungsnummer. Wenn ein Fahrzeug allerdings einem Typ entspricht, obwohl es ihm keine Typgenehmigung erteilt wurde, existiert kein COC Papier für ein solches Fahrzeug. Dies kann bei den Vorserienfahrzeugen der Fall sein.
Da die EU-Normen für die Serienfahrzeugproduktion homologiert sind, ist die von einem der EU-Mitgliedstaaten erteilte Typgenehmigung in der ganzen EU gültig. Das Fahrzeug kann sogar außerhalb der EU hergestellt worden sein, wenn der Hersteller aber in der EU eine Vertretung hat und das Fahrzeug für den europäischen Markt im Einklang mit der gültigen Typgenehmigung hergestellt wird, ist ein COC für dieses Fahrzeug verfügbar und das Fahrzeug kann in der EU mit dem COC Papier zugelassen werden ohne weitere Genehmigungen. Dadurch, dass die EG Typgenehmigung einen globalen und nicht nur nationalen Charakter hat, wird der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge im Rahmen der EU gewährleistet.
Herstellerschild / Typenschild und Mehrstufen-Homologation
Wie kann ich feststellen, ob mein Fahrzeug typgenehmigt wurde?
Der Fahrzeughersteller ist verpflichtet ans Fahrzeug ein Herstellerschild (bekannt auch als Typenschild) anbringen, das im Falle des typgenehmigten Fahrzeugs außer anderem die Typgenehmigungsnummer beinhaltet.
Falls es sich um ein in mehreren Stufen fertiggestelltes Fahrzeug handelt, kann das Fahrzeug 2 Typgenehmigungen haben – jede für einzelne Stufe und daher auch 2 Typenschilder, wobei eines den Vermerk: „Stage 2“ oder „Stufe 2“ trägt.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung kann einem unvollständigen oder vollständigen, sowie auch vervollständigen Fahrzeugtyp erteilt werden. Für jede Stufe der Genehmigung existiert ein eigenes COC Dokument in welchem es aufgeführt wird, für welche Stufe das entsprechende Dokument gilt, z. B.: EG-Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge, EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vervollständigte Fahrzeuge, oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge.
(COC Auschnitt)
Aus diesem Grund gibt es zu einigen Fahrzeugen zwei COC Papiere. Häufig ist das Fahrzeug allerdings von unterschiedlichen Herstellern vervollständigt oder modifiziert und deswegen ist es nicht immer möglich die COC Bescheinigungen für beide Stufen der Genehmigung von einem Hersteller zu erhalten. In solchem Fall ist es nötig sich an den Hersteller zu wenden, der das Fahrzeug vervollständigt oder umgebaut hat, weil er die technischen Daten zur durchgeführten Änderung oder Vervollständigung. Wer das Fahrzeug vervollständigt hat, kann man anhand des Typenschilds feststellen, wo der Name des Herstellers eingetragen ist. Falls es sich um eine typgenehmigte Modifikation handelt, stellt der zuständige Hersteller eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) für die 2. Stufe.
Wie bereits oben erwähnt, ist der Hersteller verpflichtet das Fahrzeug mit dem sogenannten Herstellerschild – genannt auch Homologationslabel oder Typenschild – auszustatten. Wenn dem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt wurde, ist die Typgenehmigungsnummer im Typenschild aufgeführt.
Die EG-Typgenehmigungsnummer
Besteht aus mehreren Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt werden.
Beispiel: e11*2007/2046*0004*02
Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat. In diesem Fall (e11*) handelt es sich um die Typgenehmigung erteilt vom Vereinigten Königreich.
Abschnitt 2: Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung. In diesem Fall (*2007/2046*) handelt es sich um die Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 2007/2046 der Kommission.
Abschnitt 3: Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung. (Wird angegeben, nur wenn die Richtlinie geändert wurde.)
Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung. In diesem Fall (*0004*) handelt es sich um die vierte Typgenehmigungsnummer.
Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer für die Erweiterung der Typgenehmigungsnummer. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer. In diesem Fall (*02) handelt es sich um die zweite Erweiterung der Typgenehmigungsnummer.
Erweiterung der Typgenehmigungsnummer
Jeder Hersteller bemüht sich natürlich, die von ihm hergestellten Fahrzeuge zu vervollkommnen und darüber hinaus ändern sich die Anforderungen, die Fahrzeuge erfüllen müssen. Deswegen ändern die Hersteller den genehmigten Typ und fügen zusätzliche Elemente hinzu. Der Hersteller muss allerdings unverzüglich die Genehmigungsbehörde über jede Änderung informieren.
Die Genehmigungsbehörde beurteilt die Änderungen und entscheidet, ob sie eine Abänderung der Typgenehmigung verlangen in Form von deren Revision oder Erweiterung. Gelangt die Typgenehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Änderungen der in den Beschreibungsunterlagen verzeichneten Einzelangaben so wesentlich sind, dass sie durch eine Erweiterung der bestehenden Typgenehmigung nicht erfasst werden können, versagt sie die Änderung der EU-Typgenehmigung und fordert den Hersteller auf, eine neue EU-Typgenehmigung zu beantragen.
Die Änderung wird als „Revision“ bezeichnet, wenn die Genehmigungsbehörde befindet, dass der betreffende Typ eines Fahrzeugs trotz der Änderung weiterhin den für diesen Typ anwendbaren Anforderungen entspricht und folglich keine Kontrollen oder Prüfungen wiederholt zu werden brauchen. Das bedeutet, die Typgenehmigung wird nicht verändert.
Wenn die Änderungen allerdings die Gültigkeit der aktuellen Typgenehmigung übergreifen und es weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind, wird die Änderung als Erweiterung der Typgenehmigung bezeichnet. In solchem Fall erweitert die Genehmigungsbehörde die Typgenehmigungsnummer und die Erweiterungsnummer wird um eins erhöht. (Abschnitt 5: e11*2007/2046*0004*02). In diesem Fall wäre die Erweiterung – bekannt auch als Nachtrag – von 02 auf 03 erhöht.
Nach der Typgenehmigungserweiterung setzt der Hersteller mit der Produktion der Fahrzeuge fort, in Übereinstimmung mit dem in der aktuellen Erweiterung beschriebenen Typ. In diesem konkreten Fall wäre es die Übereinstimmung mit der dritten Erweiterung der Typgenehmigung. Zu Fahrzeugen, die mit dem erweiterten Typ übereinstimmen stellt der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC) aus, die bereits die aktuelle Erweiterungsnummer beinhaltet. Die Typgenehmigungsnummer wird in der Regel im Herstellerschild ohne Erweiterungsnummer angegeben.
Es ist möglich, eine Typgenehmigung bis 99-mal zu erweitern, der Nachtrag wird allerdings nur für die Fahrzeuge angegeben, die nach der Genehmigung des betreffenden Nachtrags hergestellt wurden. Für die existierenden, bereits hergestellten Autos ist es nicht möglich jegliche Informationen, betreffend der Fahrzeugangaben, mit denen das Fahrzeug hergestellt wurde anzupassen. Das bedeutet, die Erweiterungsnummer (der Nachtrag) ändert sich nie für ein bereits hergestelltes Fahrzeug.
Falls ein Fahrzeug beispielsweise in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung e11*2007/2046*0004*02 hergestellt wäre, wäre diese Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterungsnummer in dem bei der Herstellung ausgestellten COC Dokument angegeben. Wenn der Fahrzeugbesitzer nach einer beliebigen Zeit ein COC Papier anfordert, bekommt er vom Hersteller ein COC Duplikat ausgestellt, in dem immer noch die gleiche Typgenehmigungsnummer eingetragen wird, wie im COC Original. Das heißt, obwohl der Hersteller mittlerweile nach beispielsweise 15 Jahre diesen Fahrzeugtyp mit der Erweiterung *58 produziert, also: e11*2007/2046*0004*58, bekommt der Besitzer des vor 15 Jahren hergestellten Fahrzeugs ein COC Duplikat, welches die Typgenehmigungsnummer beinhaltet, mit der sein Fahrzeug hergestellt wurde, also e11*2007/2046*0004*02.
In der Vergangenheit waren nicht einmal die Zulassungsbehörden dessen bewusst und haben in den Zulassungsbescheinigungen die Erweiterungen eingetragen, die sie einfach abgeschätzt haben…
Mögliche Probleme bei einer falschen Eintragung der Erweiterung von Typgenehmigung
Ein realer Fall zur Illustration des Problems:
Das mit der in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung e1*2001/116*0242*09 hergestellte Fahrzeug war einige Jahre nach der Herstellung verkauft und wieder vom neuen Fahrzeugbesitzer zugelassen. Die Zulassungsbehörde hatte nur den früheren Fahrzeugbrief zur Verfügung und hat vermutet, dass die Erweiterungsnummer mit der Zeit gestiegen ist und hat deswegen nur abgeschätzt um wie viel sich die Erweiterung erhöhen konnte. Anschließend hat die Behörde das Fahrzeug mit der folgenden Typgenehmigungsnummer zugelassen: e1*2001/116*0242*17. Das Auto wurde nach einigen Jahren weiterverkauft und exportiert. Für die Zulassung im neuen Land war ein COC Papier benötigt und daher hat der Käufer das COC Duplikat vom Hersteller angefragt, welches dann vom Hersteller ausgestellt wurde. Die Typgenehmigungsnummer im COC Dokument war natürlich e1*2001/116*0242*09 und deswegen hat das COC mit dem vorherigen Fahrzeugbrief nicht übereingestimmt. Diese Unübereinstimmung hat dem neuen Fahrzeugbesitzer Probleme bei der Zulassung im Ausland verursacht.
Da die Fahrzeugspezifikationen, mit denen das Fahrzeug hergestellt wurde in der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) „konserviert“ sind, ist gerade das COC Dokument die relevanteste Quelle der zur Zulassung benötigten Informationen. Daher hat auch die Zulassungsbehörde eingesehen, dass die im Fahrzeugbrief eingetragene Typgenehmigungsnummer falsch war und hat letztendlich das Fahrzeug anhand der im COC Duplikat enthaltenen korrekten Daten zugelassen.
Wenn sich die Zulassungsbehörde jedoch weigert ein Fahrzeug wegen der unterschiedlichen Erweiterungsnummern (im COC und Fahrzeugbrief) zuzulassen, kann man sich auf die ursprüngliche Zulassungsbehörde wenden, die den falschen Nachtrag in den Fahrzeugbrief eingetragen hat und entweder eine Korrektur oder eine Bestätigung der falschen Eintragung anfragen.
Der Fahrzeughersteller kann die Fahrzeugdaten auch direkt den Zulassungsstellen digital zur Verfügung stellen. Die Zulassungsstellen können somit die Fahrzeugdaten zur Ausstellung des neuen Zulassungsdokumente aus der geteilten Datenbank abrufen. Es kann allerdings vorkommen, dass die Zulassungsstelle zu einigen homologierten Fahrzeugtypen keine Informationen im System findet und verweigert daher die Fahrzeugzulassung, obwohl sie die Möglichkeit hat, die Daten aus der vorliegenden COC Bescheinigung auszufüllen. In solchem Fall ist die Zullassungsstelle verpflichtet die Daten aus dem COC manuell in den Fahrzeugbrief einzutragen. Verweigerung der Zulassung mit der Begründung, dass die Zulassungsbehörde keine Daten zum Fahrzeug hat, obwohl ein COC vorliegt, ist nicht gerechtfertigt und der Fahrzeugbesitzer, der die Zulassung seines Fahrzeugs aufgrund der im COC angegebenen Daten beantragt, hat Recht sich direkt an die Europäische Kommission in Brüssel zu wenden. Die Zulassungsbehörde verstößt gegen die EU-Richtlinie, nach der das Fahrzeug typgenehmigt wurde.