18 Dezember 2019

In Luxemburg im Fahrzeug mitzuführende Papiere

EUROCOC team
18 Dezember 2019 4 min lesen

In Luxemburg im Fahrzeug mitzuführende Papiere

Im Großherzogtum Luxemburg sind folgende Dokumente obligatorisch im Fahrzeug mitzuführen: Führerschein, Versicherungsnachweis, Fahrzeugschein, Vignette und seit 2016 eine Konformitätsbescheinigung oder eine von der Nationalen Gesellschaft für Kraftfahrzeugverkehr („SNCA/Société Nationale de Circulation Automobile“) beglaubigte Kopie.

Führerschein:

Jede Person, die ein Fahrzeug bewegt, muss im Besitz eines Führerscheins sein, der auf die Kategorie des genutzten Fahrzeugs ausgestellt wurde. Im Großherzogtum Luxemburg wurde 2002 ein „Punkteführerschein“ eingeführt, im Januar 2013 folgte der europäische Führerschein.

Versicherungsnachweis für das Fahrzeug:

Für jedes Fahrzeug, das im Großherzogtum Luxemburg auf öffentlichen Straßen genutzt oder geparkt wird, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegen. Die Versicherung ist obligatorisch und ermöglicht eine angemessene Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen. Der Versicherungsnachweis („die Grüne Karte“) ist ein obligatorisches Dokument, das bei Verkehrskontrollen vorgelegt werden muss. Diese Bestimmungen gelten auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Großherzogtum Luxemburg genutzt werden.

Nützlicher Tipp:

  • Das Nichtvorhandensein einer Versicherung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld und vier Strafpunkten geahndet wird.
  • Für Anhänger muss eine gültige Versicherung abgeschlossen werden, es sei denn, der Anhänger wird abgekoppelt.

Fahrzeugschein (Fahrtenbuch):

Das luxemburgische Verkehrsministerium hat die Nationale Gesellschaft für Kraftfahrzeugverkehr („SNCA/Société Nationale de Circulation Automobile“) mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen beauftragt.

Seit dem 18. Dezember 2006 besteht der Fahrzeugschein aus zwei Teilen; der erste Teil („Partie 1“) ist grau und der zweite („Partie 2“) gelb.

Nur der erste Teil muss während der Fahrt im Fahrzeug mitgeführt werden, während der zweite Teil an einem sicheren Ort, vorzugsweise außerhalb des Fahrzeugs, aufbewahrt werden sollte.

Vignette:

Um ein Kraftfahrzeug auf Luxemburgs öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, müssen Sie eine jährlich anfallende Steuer entrichten, die von der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung mittels einer Vignette erhoben wird.

Die Steuer muss von jeder juristischen oder natürlichen Person entrichtet werden, die Eigentümer von Folgendem ist:

  • von einem in Luxemburg zugelassenem Fahrzeug oder einem Fahrzeug, dem ein Sonderkennzeichen (rotes Kennzeichen), das zur kurzfristigen Verkehrsteilnahme berechtigt, zugeteilt wurde; betrifft ebenso Fahrzeuge, die von der Polizei beschlagnahmt wurden oder in Luxemburg nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind
  • von einem Nutzfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedsstaat als Luxemburg zugelassen ist und auf öffentlichen luxemburgischen Straßen bewegt wird
  • von einem Personenkraftwagen, der von einer Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land als Luxemburg für mehr als 6 Monate im Jahr auf luxemburgisches Gebiet eingeführt wird
  • von einem nicht motorisierten Fahrzeug, das zum Ziehen durch ein Kraftfahrzeug (insbesondere Sattelschlepper und Anhänger) konzipiert und gebaut wurde

Konformitätsbescheinigung oder eine von der SNCA beglaubigte Kopie:

Die Konformitätsbescheinigung (COC) muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden, das eine EG-Typgenehmigungsnummer trägt. Diese Bescheinigung, die von einem Hersteller ausgestellt wird, belegt die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einer bestimmten Typgenehmigungsnummernbezeichnung (Genehmigungsnummer).

Die COC umfasst:

  • die Seriennummer des Fahrzeugs
  • die Herstelleridentifikation, Typgenehmigungsnummer
  • die technischen Daten des Fahrzeugs
  • sonstige technische Merkmale des Fahrzeugs

Gemäß der Großherzoglichen Verordnung vom 26. Januar 2016 zur Änderung des Großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 über die Verkehrsvorschriften auf allen öffentlichen Straßen wurde das COC zu einem obligatorisch in allen ab dem 1. Februar 2016 zugelassenen Fahrzeugen mitzuführenden Dokument. Bei Straßenverkehrskontrollen müssen Sie das Original oder eine von der SNCA beglaubigte Kopie der europäischen Konformitätsbescheinigung vorlegen, sofern diese sich auf das betreffende Fahrzeug bezieht.

Wie kann es sein, dass sich mehrere COC-Zertifikate auf dasselbe Fahrzeug beziehen?

Unabhängig davon, ob es sich um ein unvollständiges oder vollständiges Fahrzeug handelt oder ob ein vollständiges Fahrzeug nach seiner Fertigstellung von einem anderen Hersteller umgebaut oder verändert wurde, wird ein mehrstufiges Typengenehmigungsverfahren von einer oder mehreren zuständigen Behörden durchgeführt, die bescheinigen, dass ein bestimmter Fahrzeugtyp, ob unvollständig, vollständig, umgebaut oder verändert, in seinem Fertigungszustand die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen erfüllt.

Ist dies der Fall, wird jeder „Zustand“ des Fahrzeugs durch eine eigene COC genehmigt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen:

müssen Fahrer:

  • ein Bußgeld in Höhe von 24 EUR entrichten, wenn sie keinen gültigen Führerschein und keinen Versicherungsnachweis vorlegen können.
  • ein Bußgeld in Höhe von 74 EUR entrichten, wenn das Fahrzeug keine gültige Vignette hat.
  • ein Bußgeld in Höhe von 49 EUR entrichten, wenn die Nummernschilder unleserlich sind oder sich allgemein in einem schlechten Zustand befinden.
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